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Art. 4a Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Innerortsstrecke

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a StrV · Innerortsstrecke

1. Als Innerortsstrecke gilt der Abschnitt der Kantonsstrasse innerhalb der Ortstafeln.

2. Fehlen die Ortstafeln, gilt der Beginn der lockeren Überbauung als Innerortsgrenze. Die Anfangs- und Endpunkte der Innerortsstrecke werden in diesem Fall nach Anhören der Gemeinde vom Departement bestimmt.

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