807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 4a Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Innerortsstrecke
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a StrV · Innerortsstrecke
1. Als Innerortsstrecke gilt der Abschnitt der Kantonsstrasse innerhalb der Ortstafeln.
2. Fehlen die Ortstafeln, gilt der Beginn der lockeren Überbauung als Innerortsgrenze. Die Anfangs- und Endpunkte der Innerortsstrecke werden in diesem Fall nach Anhören der Gemeinde vom Departement bestimmt.