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Art. 41 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 41 StrV · Vollzug

1. Der Vollzug des Strassengesetzes, der Strassenverordnung und der weiteren Ausführungserlasse obliegt

a) den mit der Aufsicht und Projektierung sowie dem Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen betrauten Organen des Kantons;

b) den mit der Aufsicht und Sicherheit des Strassenverkehrs beauftragten Organen der Kantonspolizei und des Strassenverkehrsamtes;

c) den zuständigen Organen der Gemeinden.

2. Wo das kantonale Recht nicht ausdrücklich ein anderes Organ für zuständig erklärt, obliegt der Vollzug dem Tiefbauamt.

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