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Art. 40 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 5. bei nachträglicher Bewilligung

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Art. 40 StrV · 5. bei nachträglicher Bewilligung

1. Für die nachträgliche Bewilligung von Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und Reklamen, die unter Umgehung oder Nichtbeachtung der Bewilligungspflicht ausgeführt, erstellt oder angebracht wurden, haben die säumigen Bewilligungsnehmer die ordentliche Gebühr und die zusätzlich entstandenen Kosten zu bezahlen.

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