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Art. 39 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 4. bei Gesuchsabweisung, Gebührenerlass

Finanzierung
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Art. 39 StrV · 4. bei Gesuchsabweisung, Gebührenerlass

1. Wird ein Bewilligungsgesuch abgewiesen, kann eine Bearbeitungsgebühr von 50 bis 200 Franken erhoben werden.

2. Die Bewilligungsbehörde kann die Gebühren gemäss den Artikeln 36 bis 38 im Einzelfall erlassen oder herabsetzen, falls sich die vollumfängliche oder teilweise Gebührenerhebung als unangemessen erweist.

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