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Art. 38 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. für gesteigerten Gemeingebrauch

Finanzierung
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Art. 38 StrV · 3. für gesteigerten Gemeingebrauch

1. Für den Gemeingebrauch übersteigende Inanspruchnahmen von Strassengrundstücken und von Nebenanlagen der Nationalstrassen werden folgende Gebühren erhoben

a) Benützung von Passstrassen mit Wintersperre

1. Grundgebühr pro Tag Fr. 200.-

2. Ansatz pro km und Tag während tatsächlicher Nutzung Fr. 100.- bis 200.-

b) Märkte und sportliche Veranstaltungen Fr. 100.- bis 1000.-

c) Leitungsanschlüsse an Strassenentwässerung Fr. 300.-

d) Kabelrohranlagen ohne Strassenquerungen Fr. 300.- bis 500.-

e) * Erstellen von Parkfeldern Fr. 100.-

f) * Parkieren Fr. 0.- bis Fr. 4.- pro Stunde beziehungsweise Fr. 0.- bis Fr. 60.- pro Monat

2. Die Inanspruchnahme der Strasseninfrastruktur für Bauten und Anlagen zwecks Gewinnung erneuerbarer Energie ist unentgeltlich.

3. Für alle weiteren, den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

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