Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.110 STRVOStra CH-GR

Art. 37 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 2. für Bauten, Anlagen und Reklamen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 StrV · 2. für Bauten, Anlagen und Reklamen

1. Für die Behandlung und Bewilligung von Gesuchen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben

a) Zufahrten und Zugänge

1. neue Anlagen Fr. 300.- bis 400.-

2. Anpassung bestehender Anlagen Fr. 200.- bis 300.-

b) Tankstellen

1. neue Anlagen Fr. 800.- bis 1000.-

2. Anpassung bestehender Anlagen Fr. 300.- bis 500.-

c) Bebauter Raum innerhalb Baulinien oder Strassenabständen (Näherbauten)

1. neue Bauten und Anlagen Fr. 300.- bis 1500.-

2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen Fr. 200.- bis 1000.-

2. Für alle weiteren Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

3. Für die Bewilligung von Strassenreklamen an Kantonsstrassen wird je Reklame eine Gebühr von 50 bis 5000 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art und Grösse sowie dem Zweck und der Dauer der Reklame.

← Art. 36 StrV Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Hauptstrassen Art. 38 StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →