807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 34 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. an Abwasserleitungen
Finanzierung
Art. 34 StrV · 3. an Abwasserleitungen
1. An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Abwasserleitungen, welche von Gemeinden oder Korporationen gebaut werden und auch der Strassenentwässerung dienen, kann der Kanton Beiträge im Verhältnis des anfallenden Abwassers leisten.