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Art. 34 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. an Abwasserleitungen

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Art. 34 StrV · 3. an Abwasserleitungen

1. An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Abwasserleitungen, welche von Gemeinden oder Korporationen gebaut werden und auch der Strassenentwässerung dienen, kann der Kanton Beiträge im Verhältnis des anfallenden Abwassers leisten.

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