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Art. 33 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 2. an Haltebuchten

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Art. 33 StrV · 2. an Haltebuchten

1. ...

1bis. An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs, welche die Gemeinden an Kantonsstrassen nach einem vom Tiefbauamt genehmigten Projekt bauen, kann der Kanton Beiträge von 30 Prozent leisten.

2. Werden subventionierte Haltebuchten innerhalb von 20 Jahren ihrem Zweck entfremdet, sind die Kantonsbeiträge zu erstatten.

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