Art. 31 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Kantonsbeiträge 1. an Anlagen des Langsamverkehrs
Art. 31 StrV · Kantonsbeiträge 1. an Anlagen des Langsamverkehrs
1. ...
1bis
An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von neuen Rad- und Wanderweganlagen, welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen, kantonale Bedeutung aufweisen und die Zustimmung des Kantons erhalten, können folgende Beiträge geleistet werden
a) * für Radweganlagen des Alltagsverkehrs
1. * 50 Prozent für Anlagen von kantonalem Interesse,
2. * 80 Prozent für Anlagen von überwiegendem kantonalem Interesse;
b) * für Radweganlagen des Freizeitverkehrs sowie für Wanderwege
1. * 30 Prozent für Anlagen von kantonalem Interesse beziehungsweise 60 Prozent, sofern sie der Entflechtung dienen,
2. * 60 Prozent für Anlagen von überwiegendem kantonalem Interesse.
1ter
Ein Ersatz bestehender Bauten und Anlagen ist beitragsberechtigt, sofern er notwendig und nicht auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist.
2. An die anrechenbaren Kosten der Erstellung und Erhaltung der Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs (ohne Gehwege), welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen und die Zustimmung des Kantons erhalten, können Beiträge von bis zu 50 Prozent geleistet werden.
3. ...
4. Erstellt der Kanton die Anlage beziehungsweise besorgt er die Signalisation, haben ihm die Gemeinden ihren Anteil zu entrichten.