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Art. 28 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Strassenreklamen ausserorts

Strassenreklamen
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Art. 28 StrV · Strassenreklamen ausserorts

1. An Kantonsstrassen ausserorts sind Reklamen zulässig, sofern sie

a) in einer Bauzone angebracht werden oder ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind oder dort in einer lockeren Überbauung zu stehen kommen und

b) sich in die Landschaft und Umgebung einordnen.

2. ...

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