807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 28 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Strassenreklamen ausserorts
Strassenreklamen
Art. 28 StrV · Strassenreklamen ausserorts
1. An Kantonsstrassen ausserorts sind Reklamen zulässig, sofern sie
a) in einer Bauzone angebracht werden oder ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind oder dort in einer lockeren Überbauung zu stehen kommen und
b) sich in die Landschaft und Umgebung einordnen.
2. ...