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Art. 26 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Ablehnungsgründe

Strassenreklamen
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Art. 26 StrV · Ablehnungsgründe

1. Unzulässig sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten.

2. In Ergänzung zum Bundesrecht nicht gestattet sind insbesondere

a) Reklamen im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven oder Engpässen;

b) * ...

c) Reklamen, die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;

d) Reklamen, die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;

e) * Reklamen, die sich bewegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2011 18 · gr (Art. 26 Abs. 1 StrV)
Applicant v. Municipality Regarding Temporary Building Permit Denial
Cited in relation to obtaining necessary traffic safety approvals for the temporary permit.