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Art. 23 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Revers

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 23 StrV · Revers

1. ...

2. Der Mehrwertrevers entbindet den Kanton davon, bei einem künftigen Erwerb der bewilligten Bauten, Anlagen und Pflanzen eine Entschädigung für wertvermehrende Aufwendungen leisten zu müssen.

3. Der Beseitigungsrevers verpflichtet die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Bauten, Anlagen und Pflanzen auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen oder zu versetzen, wenn strassenseits ein öffentliches Interesse dies verlangt.

4. Mehrwert- und Beseitigungsreverse können im Grundbuch angemerkt werden.

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