807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 22 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 4. für Einfriedungen
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 22 StrV · 4. für Einfriedungen
1. Für Einfriedungen wie Zäune, Mauern ohne Stützfunktion und dergleichen bis zu einer Höhe von 2 m ist vom Fahrbahnrand innerorts ein Abstand von 50 cm und ausserorts von 1 m zu beachten.
2. Bei höheren Einfriedungen gelten die Abstände von Bauten und Anlagen gemäss Artikel 19.
3. Bei Rad- und Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 und 2 vom Rand dieser Anlagen.
4. Einfriedungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind untersagt.