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Art. 22 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 4. für Einfriedungen

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 22 StrV · 4. für Einfriedungen

1. Für Einfriedungen wie Zäune, Mauern ohne Stützfunktion und dergleichen bis zu einer Höhe von 2 m ist vom Fahrbahnrand innerorts ein Abstand von 50 cm und ausserorts von 1 m zu beachten.

2. Bei höheren Einfriedungen gelten die Abstände von Bauten und Anlagen gemäss Artikel 19.

3. Bei Rad- und Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 und 2 vom Rand dieser Anlagen.

4. Einfriedungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind untersagt.

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