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Art. 21 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. für Pflanzen

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 21 StrV · 3. für Pflanzen

1. Bäume und Sträucher haben folgende Abstände vom Rand der Fahrbahn aufzuweisen

a) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen innerorts 3 m ab Stammmitte;

b) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen ausserorts 5 m ab Stammmitte;

c) Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher sowie Reben 1 m ab dem Pflanzenrand.

2. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 vom Rand dieser Anlagen.

3. Der Raum über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Rad- und Gehweganlagen sind bis auf eine Höhe von 3,50 m freizuhalten.

4. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind untersagt.

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