807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 21 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. für Pflanzen
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 21 StrV · 3. für Pflanzen
1. Bäume und Sträucher haben folgende Abstände vom Rand der Fahrbahn aufzuweisen
a) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen innerorts 3 m ab Stammmitte;
b) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen ausserorts 5 m ab Stammmitte;
c) Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher sowie Reben 1 m ab dem Pflanzenrand.
2. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 vom Rand dieser Anlagen.
3. Der Raum über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Rad- und Gehweganlagen sind bis auf eine Höhe von 3,50 m freizuhalten.
4. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind untersagt.