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Art. 20 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 2. für Baulinien

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 20 StrV · 2. für Baulinien

1. Der Abstand der Baulinien von der Fahrbahnmitte beträgt ausserorts 15 m.

2. Innerorts wird der Baulinienabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Er beträgt höchstens 15 m.

3. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1,50 m über die Baulinie hinausragen, sofern sie sich mindestens 3 m über dem Gehweg beziehungsweise 4,50 m über der Fahrbahn befinden.

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