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Art. 19 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Abstände 1. für Bauten und Anlagen

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 19 StrV · Abstände 1. für Bauten und Anlagen

1. An Kantonsstrassen ohne Baulinien ist für Bauten und Anlagen ein Abstand von 5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 3 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 5 m vom Fahrbahnrand zu beachten.

2. Sofern die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, ist ein Abstand von 7 m vom Fahrbahnrand zu beachten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 5 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 7 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.

3. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen die Abstände für Bauten und Anlagen um höchstens 1,50 m unterschreiten.

4. Ab der Grenze des Strassengrundstückes muss der Abstand in jedem Fall 2,50 m betragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2007 25 · gr (art. 19 cpv. 2 OStra)
Building Setback vs. Road Access Safety
The refusal of direct access to the cantonal road was confirmed based on the requirement for a 7m setback for garages opening onto the road.