807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 18 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Holzrüsten und Waldnutzung
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 18 StrV · Holzrüsten und Waldnutzung
1. Abholzungen im Bereich von Kantonsstrassen sowie das Riesen von Holz auf Kantonsstrassen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt erfolgen.
2. Waldungen sind von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern so zu nutzen, dass die Sicherheit der Kantonsstrasse jederzeit gewährleistet ist.