Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.110 STRVOStra CH-GR

Art. 18 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Holzrüsten und Waldnutzung

Strasse und angrenzendes Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 StrV · Holzrüsten und Waldnutzung

1. Abholzungen im Bereich von Kantonsstrassen sowie das Riesen von Holz auf Kantonsstrassen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt erfolgen.

2. Waldungen sind von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern so zu nutzen, dass die Sicherheit der Kantonsstrasse jederzeit gewährleistet ist.

← Art. 17 StrV Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Hauptstrassen Art. 19 StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →