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Art. 17 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Ablagerung von Schnee und Hartstreugut

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 17 StrV · Ablagerung von Schnee und Hartstreugut

1. Die sich beim Winterdienst ergebende Ablagerung von Schnee seitlich der Kantonsstrasse ist von den Strassenanstösserinnen und Strassenanstössern entschädigungslos zu dulden.

2. Ablagerungen von Hartstreugut seitlich der Kantonsstrasse sind gegen Entschädigung des dadurch verursachten Schadens hinzunehmen.

3. Schnee und Eis dürfen von den anstossenden Grundstücken und ihren Bauten und Anlagen nicht auf die Kantonsstrasse geworfen oder dort abgelagert werden.

4. Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.

5. Gegen die Strasse geneigte Dachflächen sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, um das Abrutschen von Schnee und Eis zu verhindern.

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