807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 16 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Wasserabfluss, Durchleitungen
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 16 StrV · Wasserabfluss, Durchleitungen
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der ausserhalb des Strassengrundstückes gelegenen Grundstücke haben die Entwässerungsanlagen, welche der Ab- und Durchleitung des Abwassers der Kantonsstrasse dienen, gegen Entschädigung zu dulden.
2. Verschmutztes sowie nicht verschmutztes Abwasser darf von den anstossenden Grundstücken und Gebäuden nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden.