Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.110 STRVOStra CH-GR

Art. 16 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Wasserabfluss, Durchleitungen

Strasse und angrenzendes Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 StrV · Wasserabfluss, Durchleitungen

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der ausserhalb des Strassengrundstückes gelegenen Grundstücke haben die Entwässerungsanlagen, welche der Ab- und Durchleitung des Abwassers der Kantonsstrasse dienen, gegen Entschädigung zu dulden.

2. Verschmutztes sowie nicht verschmutztes Abwasser darf von den anstossenden Grundstücken und Gebäuden nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden.

← Art. 15 StrV Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Hauptstrassen Art. 17 StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →