Art. 15 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Kosten für Strassensignalisation
Art. 15 StrV · Kosten für Strassensignalisation
1. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Kantonsstrassen sowie von Fussgänger- und Radstreifen gehen zulasten des Kantons. Die Gemeinden haben namentlich die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Parkplätzen, Busspuren, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Einmündungen kommunaler Strassen in Kantonsstrassen zu übernehmen.
2. Die Erstellungskosten für die Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen gehen zulasten der Gemeinden. Die Unterhaltskosten trägt der Kanton.
3. Bei Lichtsignalanlagen erfolgt die Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden auf der Grundlage der Vorteilsanrechnung.
4. Die Energiekosten für die Signalisation innerorts gehen zulasten der Gemeinden. Gleiches gilt für die Energiekosten, die bei der Signalisation und Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts anfallen.