807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 13 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Nutzungsrecht für Gehwege
Projektierung, Bau und Unterhalt
Art. 13 StrV · Nutzungsrecht für Gehwege
1. Für Gehwege, die auf seinem Strassengrundstück verlaufen, kann der Kanton den Gemeinden ein unentgeltliches, für die Öffentlichkeit bestimmtes Nutzungsrecht einräumen.
2. Das Nutzungsrecht wird als Personaldienstbarkeit eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.