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Art. 12 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Mitberichtsverfahren

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Art. 12 StrV · Mitberichtsverfahren

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3. Das Mitberichtsverfahren erfolgt grundsätzlich unter der Leitung des Departementes. Im vereinfachten Verfahren obliegt die Leitung dem Tiefbauamt.

4. Bei Nationalstrassenprojekten ist die Regierung für die kantonale Stellungnahme an den Bund zuständig. Das Departement führt vorgängig bei den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein Mitberichtsverfahren durch.

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