Art. 10 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Bauten und Anlagen
Art. 10 StrV · Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen über der Kantonsstrasse sind genügend hoch und ausserhalb des Lichtraumprofils anzubringen. Zudem müssen sie ausreichende Sicherheit gegen das Herunterfallen bieten.
2. Stangen, Masten und andere mit dem Boden verbundene Vorrichtungen für derartige Anlagen müssen ausserhalb des Lichtraumprofils der Strasse so aufgestellt werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und der Wasserabfluss nicht behindert wird.
3. Leitungen, Geleiseanlagen und dergleichen sind möglichst ausserhalb des Fahrbahnbereiches im Bankett oder im Gehweg zu verlegen. Sie müssen der Beanspruchung durch den Verkehr gewachsen sein und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Wo Leitungen die Strasse unterirdisch queren, soll der Strassenkörper nach Möglichkeit durchstossen werden.
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