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Art. 9 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 StrG · 3. Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz

1. Fällt der Anspruch auf eine kantonale Verbindung gemäss Artikel 7 weg oder hat die Strasse ihren Zweck als Kantonsstrasse verloren, wird sie aus dem kantonalen Strassennetz ausgeschlossen.

2. Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren unterschritten sein.

3. Die Strasse ist von der Gemeinde im bestehenden Zustand zu übernehmen. Der Kanton hat keinen Entschädigungsanspruch.

4. ...

5. Im Rahmen von Gemeindezusammenschlüssen kann die Regierung die kantonale Erschliessung vertraglich festlegen.

6. Der Ausschluss erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde. Die Strasse wird der Gemeinde zu Eigentum abgetreten.

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