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Art. 8 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Aufnahme ins kantonale Strassennetz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 StrG · 2. Aufnahme ins kantonale Strassennetz

1. Die Aufnahme einer Strasse ins kantonale Strassennetz setzt voraus, dass der in Artikel 7 geregelte Anspruch auf eine kantonale Verbindung besteht.

2. Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren nachgewiesen werden.

3. Die Strasse wird vom Kanton im bestehenden Zustand übernommen. Die Gemeinde hat keinen Entschädigungsanspruch.

4. Die Aufnahme erfolgt durch die Regierung. Die Strasse wird vom Kanton zu Eigentum übernommen.

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