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Art. 7 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Anspruch auf eine Kantonsstrasse 1. Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 StrG · Anspruch auf eine Kantonsstrasse 1. Grundsätze

1. Der Kanton erschliesst jede Gemeinde mit einer Kantonsstrasse, falls keine Erschliessung durch eine gleichwertige Nationalstrasse vorhanden ist.

2. Der gleiche Anspruch gilt auch für die Erschliessung einer Gemeindefraktion, sofern sie mindestens 30 Personen mit ständigem Wohnsitz zählt.

3. Als Gemeindefraktion gilt eine historisch gewachsene, von der Hauptsiedlung der Gemeinde klar abgesetzte Häusergruppe oder eine Streusiedlung längs einer gemeinsamen Haupterschliessung.

4. Der Erschliessungsanspruch einer Gemeinde besteht bis zum Ende der Hauptsiedlung, jener einer Gemeindefraktion so weit, als die Strasse der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der Fraktion zur Erschliessung dient.

5. Wird eine bisherige Gemeinde infolge Zusammenschluss zu einer Fraktion einer neuen Gemeinde, so bleibt deren Erschliessungsanspruch für die bisherige Hauptsiedlung bestehen.

6. Bei Realisierung einer kantonalen Ortsumfahrung hat die Gemeinde die bisherige Verbindung zu übernehmen. Sie hat Anspruch auf einen einzigen kantonalen Anschluss bis zum Ortsbeginn, welchen die Regierung nach Anhören der Gemeinde bestimmt.

7. Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge befahrbaren Strasse. Ausnahmsweise können andere Lösungen, namentlich Seilbahnen, vorgesehen werden.

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