Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 66 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 StrG · Übergangsbestimmungen

1. Beiträge der Gemeinden an Beläge innerorts sind nur für bis zum Inkrafttreten des Mantelgesetzes über die FA-Reform ausgeführte Arbeiten zu leisten.

2. Beitragsgesuche der Gemeinden für Gehweganlagen an Kantonsstrassen werden nach dem im Zeitpunkt des Gesuchseingangs geltenden Recht behandelt.

3. Für die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

← Art. 65 StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 67 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →