807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 66 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 66 StrG · Übergangsbestimmungen
1. Beiträge der Gemeinden an Beläge innerorts sind nur für bis zum Inkrafttreten des Mantelgesetzes über die FA-Reform ausgeführte Arbeiten zu leisten.
2. Beitragsgesuche der Gemeinden für Gehweganlagen an Kantonsstrassen werden nach dem im Zeitpunkt des Gesuchseingangs geltenden Recht behandelt.
3. Für die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.