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Art. 63 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 63 StrG · Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen

1. Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.

2. Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die kostenfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet und durchgesetzt.

3. Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Strasse und Verkehr sind sofort vollstreckbar.

4. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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