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Art. 61a Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Konzessionen

Finanzierung
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Art. 61a StrG · 2. Konzessionen

1. Der Kanton ist berechtigt, für die Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen Gebühren zu erheben.

2. Die Höhe der Konzessionsgebühren richtet sich insbesondere nach

a) dem Verkehrswert des Grundstücks;

b) dem Ausmass der beanspruchten Fläche;

c) der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzessionär;

d) der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs.

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