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STRGLStra
CH-GR
Art. 61 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Gebühren 1. Bewilligungen
Finanzierung
Art. 61 StrG · Gebühren 1. Bewilligungen
1. Der Kanton erhebt Gebühren bis 25 000 Franken für
a) * Benützungen der Strassengrundstücke und der Nebenanlagen der Nationalstrassen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen;
b) Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf dem Strassengrundstück sowie innerhalb von Projektierungszonen, Baulinien, Projektgebieten und Strassenabständen;
c) Bewilligungen von Zugängen und Zufahrten;
d) * Bewilligungen von Strassenreklamen;
e) * ...
f) * Bewilligungen von Pflanzen bei Unterschreitung der Pflanzabstände.
2. Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das Interesse der Gebührenpflichtigen und die Strassenbeeinträchtigung zu berücksichtigen.