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Art. 6 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Langsamverkehr

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 StrG · Langsamverkehr

1. Der Langsamverkehr umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das Radfahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.

2. Die Regierung legt die Wegnetze in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Regionen fest.

3. Die Gemeinden projektieren, bauen und unterhalten die Anlagen unter Vorbehalt der kantonalen Pflichten. Das Tiefbauamt koordiniert die Planung, den Bau und die Signalisation.

4. Bei Anlagen entlang von Kantonsstrassen, die deren Entlastung dienen, kann der Kanton die Bauherrschaft ausüben.

5. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

6. Für die Belange des Langsamverkehrs können der Kanton und die Gemeinden private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen.

7. ...

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