Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 59a Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59a StrG · 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung

1. Für die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung kann der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten.

2. Dienen die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren ausschliesslich der Strassenrettung auf Kantonsstrassen, können die Beiträge bis auf 100 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

← Art. 58 StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 60 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →