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STRGLStra
CH-GR
Art. 59a Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung
Finanzierung
Art. 59a StrG · 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung
1. Für die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung kann der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten.
2. Dienen die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren ausschliesslich der Strassenrettung auf Kantonsstrassen, können die Beiträge bis auf 100 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.