Art. 58 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Kantonsbeiträge 1. Grundsatz
Art. 58 StrG · Kantonsbeiträge 1. Grundsatz
1. Der Kanton kann Beiträge zwischen 5 und 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten leisten
a) * für den Bau von Anlagen des Langsamverkehrs sowie für die Erstellung und Erhaltung derer Signalisation (ohne Gehwege);
b) * ...
c) an private Fachorganisationen für die Erfüllung der ihnen im Bereich des Langsamverkehrs übertragenen Aufgaben;
d) für den Bau von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs an Kantonsstrassen;
e) * für den Bau und die Erneuerung von Abwasserleitungen, die auch der Ableitung des Wassers von Kantonsstrassen dienen;
f) * für den Bau, die Änderung sowie den baulichen und ausserordentlichen betrieblichen Unterhalt von Wildbachverbauungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen, Geschiebesammlern und anderen Anlagen, die auch dem Bestand und der Sicherheit der Kantonsstrassen dienen;
g) * für die Offenhaltung von Kantonsstrassen durch Dritte im Winter.
h) * ...
2. Die Regierung setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und der Gemeinden fest.
3. Überwiegt das Interesse des Kantons an der Realisierung einer Anlage, kann die Regierung die Beiträge gemäss Absatz 1 angemessen erhöhen.
4. Die Beiträge nach Absatz 1 können angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, für die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind.