807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 56 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Einnahmen
Finanzierung
Art. 56 StrG · Einnahmen
1. Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch
a) * Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen, inklusive 70 Prozent des gesamten Anteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
b) * Verkehrssteuern sowie übrige Abgaben und Ordnungsbussen, nach Abzug der Aufwendungen für das Strassenverkehrsamt und für die verkehrsbezogenen Aufgaben der Kantonspolizei;
c) ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln.