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Art. 56 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Einnahmen

Finanzierung
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Art. 56 StrG · Einnahmen

1. Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch

a) * Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen, inklusive 70 Prozent des gesamten Anteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);

b) * Verkehrssteuern sowie übrige Abgaben und Ordnungsbussen, nach Abzug der Aufwendungen für das Strassenverkehrsamt und für die verkehrsbezogenen Aufgaben der Kantonspolizei;

c) ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln.

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