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Art. 55 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Spezialfinanzierung, Kompetenzen, Abgrenzungen

Finanzierung
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Art. 55 StrG · Spezialfinanzierung, Kompetenzen, Abgrenzungen

1. Aufwendungen und Erträge des Kantons für das Strassenwesen werden in der Strassenrechnung erfasst. Diese wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

2. Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz die jährlichen Ausgaben im Rahmen der Strassenrechnung.

3. Er legt mit dem Budget den ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln an die Strassenrechnung fest. Dieser Beitrag beträgt mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent der Verkehrssteuern. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung kann der Grosse Rat zusätzliche Beiträge zum Abbau der Strassenschuld beschliessen. Übersteigt die Strassenschuld 100 Millionen Franken, erhöht sich der Mindestbeitrag auf 50 Prozent der Verkehrssteuern.

4. Die Strassenschuld ist auf 250 Millionen Franken und das Strassenvermögen auf 100 Millionen Franken begrenzt.

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