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Art. 53 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Anpassungspflicht

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 53 StrG · 3. Anpassungspflicht

1. Wird ein bestehender Anschluss an die Kantonsstrasse durch Neubauten oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann der Kanton von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangen, dass sie den Verkehrsknoten auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpassen.

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