Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 49 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 5. Anpassungsarbeiten

Strasse und angrenzendes Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 StrG · 5. Anpassungsarbeiten

1. Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzenden Grundstücken auf seine Kosten auszuführen.

2. Führen bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu Anpassungen an der Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Nachbargrundstücke zu tragen.

← Art. 48 StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 50 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →