807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 49 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 5. Anpassungsarbeiten
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 49 StrG · 5. Anpassungsarbeiten
1. Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzenden Grundstücken auf seine Kosten auszuführen.
2. Führen bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu Anpassungen an der Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Nachbargrundstücke zu tragen.