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Art. 48 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 4. Bauliche Anforderungen

Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 48 StrG · 4. Bauliche Anforderungen

1. Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Einwirkungen der Strasse sowie der Beanspruchung durch den Verkehr und den Strassenunterhalt standhalten.

2. Sofern die Verkehrssicherheit es erfordert, kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern der anstossenden Grundstücke die Anpassung oder Beseitigung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen verlangt werden.

3. Wurde die Errichtung der Bauten, Anlagen und Bepflanzungen vorbehaltlos genehmigt oder erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, als noch keine oder abweichende Abstandsvorschriften galten, ist die verlangte Anpassung oder Beseitigung zu entschädigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2014 48 · gr (Art. 48 Abs. 2 StrG)
Cantonal Road Correction Project Expropriation Appeal
Cited in the reasoning (point 9a) to counter the claim regarding the existing use of the forecourt.