807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 46 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 46 StrG · 2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen
1. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den vorgeschriebenen Abständen nicht mehr entsprechen, dürfen unterhalten und erneuert sowie unwesentlich umgestaltet oder unwesentlich anders genutzt werden.
2. Werden diese Bauten und Anlagen wesentlich umgestaltet oder wesentlich anders genutzt oder wird deren Bausubstanz im Rahmen einer Erneuerung überwiegend ersetzt, sind sie einschliesslich allfälliger Anbauten auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzuversetzen.
3. Sie dürfen nach ihrem Abbruch oder ihrer Zerstörung nicht wieder am selben Ort erstellt werden.