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STRGLStra
CH-GR
Art. 45 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Bauten, Anlagen und Bepflanzungen an Kantonsstrassen 1. Grundsatz
Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 45 StrG · Bauten, Anlagen und Bepflanzungen an Kantonsstrassen 1. Grundsatz
1. Bei der Erstellung sowie bei wesentlichen Umgestaltungen oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind angemessene Abstände einzuhalten. Gleiches gilt für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern.
2. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere ober- und unterirdische Gebäude, Fahrnisbauten, Mauern, Strassen, Geh- und Radwege, Leitungen, Parkplätze, Tankstellen, Über- und Unterführungen, Verkehrseinrichtungen, Transportvorrichtungen, Lagerplätze und erhebliche Geländeveränderungen.