Art. 44a Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Bauten und Anlagen in, auf und über Kantonsstrassen
Art. 44a StrG · Bauten und Anlagen in, auf und über Kantonsstrassen
1. Veränderungen der Kantonsstrasse oder ihrer Bestandteile durch Dritte erfordern eine Bewilligung des Tiefbauamtes, namentlich die Errichtung oder Anpassung folgender Bauten und Anlagen
a) Verkehrsknoten, inklusive Abbiegestreifen;
b) Anlagen des Langsamverkehrs;
c) bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen;
d) Parkfelder, Haltebuchten;
e) Gestaltung von Strassenoberflächen;
f) Leitungen;
g) Über- und Unterführungen sowie Fussgängerschutzinseln;
h) Busspuren.
2. Die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt von Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 sowie anderer Kreuzungsanlagen tragen grundsätzlich deren Verursacher.
3. Gesuchstellende können verpflichtet werden, freie Rohranlagen und andere Bestandteile der Strasse zu nutzen. Die Nutzung ist angemessen zu entschädigen.