Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 44 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Duldungspflicht

Strasse und angrenzendes Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 StrG · Duldungspflicht

1. Anstossende Grundstücke müssen das Wasser, den Schnee, das Eis und das Streugut der Kantonsstrasse aufnehmen.

2. Zur Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und Bauinstallationen sowie für Materialablagerungen und dergleichen dürfen Grundstücke Dritter gegen Entschädigung vorübergehend beansprucht werden.

3. Für die Projektierung und den Bau der Kantonsstrassen sind die erforderlichen Vorbereitungshandlungen in der Regel ohne Entschädigung zu dulden. Gleiches gilt für die mit Unterhaltsarbeiten verbundene Beanspruchung von Grundstücken Dritter.

4. Anstossende Grundstücke können für die notwendigen Einrichtungen zur Führung und Sicherheit des Verkehrs in Anspruch genommen werden. Berechtigte Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen.

5. Bei Arbeiten gemäss den Absätzen 2 bis 4 sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.

← Art. 43 StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 44a StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →