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Art. 42 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Schutzanlagen

Unterhalt
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Art. 42 StrG · Schutzanlagen

1. Der Kanton ist befugt, die zum Schutz der Kantonsstrasse und ihrer Umgebung erforderlichen Bauten und Anlagen ausserhalb des Strassengrundstückes zu erstellen und zu unterhalten.

2. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Kantonsstrasse, deren Benützer oder deren Umgebung können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden.

3. Erwachsen Dritten Vorteile aus Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden.

4. Aus den Anlagen erwirtschaftete Einkünfte sind nach dem Kostenverteilschlüssel für die Unterhaltsarbeiten gemäss Absatz 3 aufzuteilen.

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