807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 41 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Bezug von Wasser und Rohmaterialien
Unterhalt
Art. 41 StrG · Bezug von Wasser und Rohmaterialien
1. Soweit verfügbar, haben die Gemeinden und Korporationen dem Kanton das für den betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.
2. Die Gemeinden haben dem Kanton die für den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen benötigten Rohmaterialien wie Steine, Sand und Kies aus Bächen und Flüssen, mit Einschluss der Kiesfänge, gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Kanton entnimmt die Rohmaterialien aus geeigneten, möglichst nahe beim Verwendungsort liegenden Standorten.
4. In Notsituationen geht das Bezugsrecht des Kantons Sondernutzungsrechten Dritter vor.