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Art. 40 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Entwässerung

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Art. 40 StrG · Entwässerung

1. Die Gemeinden und Korporationen sind verpflichtet, das Oberflächenwasser der Kantonsstrassen im Bereich von Siedlungen entschädigungslos in ihre Leitungsnetze aufzunehmen.

2. Der Kanton erstellt die Einlaufschächte für das Oberflächenwasser sowie die Ableitungen bis zur Hauptleitung und besorgt auch den baulichen Unterhalt dieser Anlagen.

3. Der betriebliche Unterhalt der Einlaufschächte und Ableitungen im Bereich von Siedlungen obliegt den Gemeinden und Korporationen.

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