807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 4 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Kantonsstrassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 StrG · Kantonsstrassen
1. Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.
a) * ...
b) * ...
2. Hauptstrassen sind die von der Regierung als solche bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Verkehr.
3. Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen.