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Art. 4 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Kantonsstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 StrG · Kantonsstrassen

1. Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.

a) * ...

b) * ...

2. Hauptstrassen sind die von der Regierung als solche bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Verkehr.

3. Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen.

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