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Art. 39 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Beleuchtung

Unterhalt
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Art. 39 StrG · Beleuchtung

1. Die Erstellung und der Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen innerorts sind Sache der Gemeinden. Gleiches gilt für die Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts.

2. Soweit der Kanton ausserorts Strassenbeleuchtungen erstellt, obliegt ihm auch deren Unterhalt.

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