807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 39 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Beleuchtung
Unterhalt
Art. 39 StrG · Beleuchtung
1. Die Erstellung und der Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen innerorts sind Sache der Gemeinden. Gleiches gilt für die Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts.
2. Soweit der Kanton ausserorts Strassenbeleuchtungen erstellt, obliegt ihm auch deren Unterhalt.