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Art. 38 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Strassensignalisation

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Art. 38 StrG · Strassensignalisation

1. Die Strassensignalisation umfasst die Signale und Markierungen als technische Mittel zur Führung des Verkehrs.

2. Die Erstellung und der Unterhalt der Signalisation von Kantonsstrassen, Fussgänger- und Radstreifen obliegen dem Kanton. Die erstmalige Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen ist Sache der Gemeinden.

3. Die Regierung regelt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden nach Massgabe ihrer Interessen.

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