Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 37b Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege

Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37b StrG · 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege

1. Entlang von Kantonsstrassen trägt grundsätzlich das Tiefbauamt die Verantwortung für die vorsorgliche Waldpflege zur Sicherheit der Strassen und zur Freihaltung der Sicht. Die Schutzwaldpflege ist hiervon ausgenommen.

2. Das Tiefbauamt führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die entsprechenden Kosten, wobei ein allfälliger Holzerlös dem Kanton zusteht.

3. Müssen Bäume gefällt werden, sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.

← Art. 37a StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 38 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →