807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 37b Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege
Unterhalt
Art. 37b StrG · 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege
1. Entlang von Kantonsstrassen trägt grundsätzlich das Tiefbauamt die Verantwortung für die vorsorgliche Waldpflege zur Sicherheit der Strassen und zur Freihaltung der Sicht. Die Schutzwaldpflege ist hiervon ausgenommen.
2. Das Tiefbauamt führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die entsprechenden Kosten, wobei ein allfälliger Holzerlös dem Kanton zusteht.
3. Müssen Bäume gefällt werden, sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.