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Art. 37a Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Naturereignisse und andere Gefahren

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Art. 37a StrG · 2. Naturereignisse und andere Gefahren

1. Zur Abwehr eines drohenden oder wachsenden Schadens im Zusammenhang mit Naturereignissen oder bei anderen schädigenden oder gefährdenden Einwirkungen auf die Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt befugt, Grundeigentum Dritter zu betreten und die Gefahrenquelle ohne Verzug zu beseitigen.

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